Satzung

Des Trommlerzugs Lindau-Aeschach e.V.

Vom 06.03.2020

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Trommlerzug Lindau-Aeschach bildet einen selbständigen Trommlerzug und führt den Namen „Trommlerzug Lindau-Aeschach e.V.“
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Lindau.
  1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
  • 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist, die Mitglieder, insbesondere die Jugend, zur Gemeinschaft, Freundschaft und Pflege der historischen Musik anzuhalten.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Zug besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, Liebe zum Trommeln und die erforderliche musikalische Eignung besitzt. Über die Aufnahme entscheiden alle aktiven Mitglieder. Zum Ehrenmitglied können nach Beschluss des Trommlerrates Personen benannt werden, die sich durch die Förderung des Vereins verdient gemacht haben oder besondere Dienste geleistet haben. Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person ohne Altersbeschränkung werden.

Gegen die Ablehnung eines etwaigen passiven Mitglieds hat er die Möglichkeit, die Mitglieder anzurufen.

Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Die Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Trommlerrat zu richten.
  1. Über den Aufnahmeantrag der aktiven Mitglieder entscheiden alle aktiven Mitglieder des Trommlerzuges.

Über den Aufnahmenantrag der passiven Mitglieder entscheidet der Trommlerrat.

  1. Gegen die Ablehnung eines etwaigen aktiven Mitglieds hat er die Möglichkeit, die Mitglieder anzurufen. Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Die Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.

Gegen die Ablehnung eines etwaigen passiven Mitglieds hat er die Möglichkeit, die Mitglieder anzurufen.

Diese entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung. Die Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben zu werden.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. a) durch freiwilligen Austritt, der dem Trommlerrat schriftlich zu erklären ist.
  3. b) durch förmlichen Ausschluss aktiver Mitglieder, die durch einfache Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden muss.
  4. c) durch förmlichen Ausschluss passiver Mitglieder, die durch einfache Mehrheit des Trommlerrats beschlossen werden muss.
  5. d) durch Tod.
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dem Ansehen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied dem Trommlerrat innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses anrufen. Der Trommlerrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschluss ist wirksam:

  1. a) 4 Wochen nach Bekanntgabe, falls der Trommlerrat nicht angerufen wird.
  2. b) Mit Bekanntgabe des den Ausschluss bestätigenden Beschlusses des Trommlerrates. Die Mitgliedschaft ruht nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses bis zur eventuellen Entscheidung des Trommlerrates.
  1. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Beitrag, sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 5 Beitrag

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  1. Der Beitrag wird jährlich berechnet. Bei einem Eintritt nach dem 01.10. kann der Trommlerrat auch eine Reduzierung vornehmen. Der Trommlerrat ist ermächtigt, Beitragsbefreiungen oder –reduzierungen bei begründeten Fällen zu gewähren.
  1. Vor Aushändigung der Uniform wird ein Unkostenbeitrag zur Zahlung fällig, der vom Trommlerrat festgelegt, und nicht mehr zurückzuerstatten ist. Der Trommlerrat behält sich vor, in Härtefällen eine besondere Regelung zu treffen.
  1. Bei Nichtbeachtung der Punkte 1 bis 3 und erfolgter schriftlicher Ermahnung kann der Ausschluss des Betroffenen aus dem Verein erfolgen.
  1. Die Herausgabe der Uniform ist nur leihweise. Sie muss bei der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft unverzüglich in vollem Umfang zurückgegeben werden. Bei Verlust eines Uniformgegenstandes muss dieser im vollen Umfang zur Wiederherstellung bezahlt werden.
  • 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung in der Vereinigung durch Ausüben des Antrag- und Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Ein Mitglied ist ab dem 4. Monat nach Beantragung der Mitgliedschaft stimmberechtigt.
  1. Die Mitglieder des Zuges sind zur Befolgung der Satzung, zur regen Teilnahme an den allgemeinen Angelegenheiten des Zuges, zu gegenseitig kameradschaftlichem Entgegenkommen und zur Verhütung von Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten verpflichtet.
  1. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich insbesondere, die Proben zu besuchen und bei musikalischen Auftritten mitzuwirken. Wer wiederholt mit ungenügender Entschuldigung bei den Proben und öffentlichen Auftritten fehlt, kann durch Beschluss des Trommlerrates, der sich besondere Umstände vorenthält, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  1. Die Uniformen stehen dem aktiven Mitglied zu den jeweiligen Auftritten zur Verfügung. Für Sauberkeit und einwandfreien Zustand hat jeder Sorge zu tragen. Jeder Missbrauch der Uniformen und Uniformteile wird gegebenenfalls mit Ausschluss aus dem Verein oder Geldbusse geahndet. Dasselbe gilt für Instrumente.
  1. Die bei Auftritten erworbenen Preise (Pokale, Wimpel, finanzielle Zuwendungen oder dergleichen) sind Eigentum des Vereins.

Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

  • 7 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a) der Trommlerrat
  3. b) die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Trommlerrat
  1. Der Trommlerrat besteht aus:
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
  3. b) dem 2. Vorsitzenden
  4. c) dem Kassier
  5. d) dem Schriftführer
  6. e) dem 1. Beisitzer
  7. f) dem 2. Beisitzer
  8. g) dem 3. Beisitzer
  9. h) dem 4. Beisitzer
  10. i) dem 5. Beisitzer

Die Beisitzer haben bei Trommlerratssitzungen Mitsprache- und Stimmrecht. Alle Ämter innerhalb des Trommlerrates sind Ehrenämter.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

 

 

  • 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes und Funktionäre

 

  1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt jeweils für die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes und der Beisitzer bis zur Neuwahl.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist in Ausnahmefällen nicht erforderlich.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
  1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
  1. Sofern ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit ausscheidet, sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, die Vorstandschaft aus dem Verein zu ergänzen.
  1. In die Vorstandschaft können nur solche Mitglieder gewählt werden, die bei der Wahl anwesend sind. Falls abwesend, wenn sie die Annahme einer eventuellen Wahl vorher schriftlich zugesichert haben.
  1. Wahl- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar als erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassier und Schriftführer sind Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus kann sich als erster Vorsitzender und zweiter Vorsitzender nur zu Wahl stellen, wer mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein ist.
  1. Bei Wahl der Funktionäre wie Zugführer, Zeug- und Uniformwart, Tresenchef und Jugendwart bzw. ihrer Stellvertreter, sind nur aktive Mitglieder wahlberechtigt.
  • 10 Mitgliederversammlung
  1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  1. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch eine Anzeige in der Lindauer Zeitung erfolgen.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von mindestens einem vierten Vereinsmitglied unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird.
  • 11 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Folgende Aufgaben obliegen der Mitgliederversammlung:
  2. a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
  3. b) Die Entlastung des gesamten Vorstandes
  4. c) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sowie deren Abberufung
  5. d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. f) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, Änderungen des Zwecks und Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 4/5 der Erschienenen.
  • 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
  1. Die in den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Sonstige Bestimmungen

 

 

  • 13 Kassier und Kassenprüfer
  1. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse unter persönlicher Verantwortung und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Am Ende des Vereinsjahres hat ein Kassenabschluss zu erfolgen, welcher nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Hauptversammlung vorzulegen ist.
  1. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Mitglieder als Kassenprüfer zu bestimmen (alle zwei Jahre). Sie haben mindestens vierteljährlich, und zwar nicht turnusmäßig, die Kasse zu prüfen und bei der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu geben. Stichprüfungen können jederzeit durch den Vorsitzenden vorgenommen oder angeordnet werden.
  • 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  1. Das verbleibende Barvermögen inkl. Inventar wird zur Deckung der Verpflichtungen verwendet. Darüber hinaus verbliebenes Vermögen des Inventars des Vereins fällt bei Liquidation oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Förderverein Kinderfest Aeschach-Hoyren e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung, der Stadt Lindau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse für die künftige Verwendung des Einkommens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden
  • 15 Beschlussfassung
  1. die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Januar 2001 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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  1. Vorsitzender: Fabian Maschke, Schriftführer: Marion Kalny